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Neu ab 01. Juli 2024 – Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Sie besitzen ein Fahrzeug mit weniger als 7,5t und mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse? Dann sollten Sie zügig handeln, denn ab dem 01. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf kleinere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ausgeweitet. Bislang gilt eine Grenze von 7,5 Tonnen.

 

Wo finden Sie diese Daten?

Die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) finden Sie in Feld F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (gemeinhin als Fahrzeugschein bekannt).

 

Für wen gilt die Mautpflicht?

Die Mautpflicht gilt für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn bereits das Zugfahrzeug über 3,5 Tonnen wiegt.

 

Wann ist ein Fahrzeug nicht mautpflichtig?

Ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist oder nicht, ergibt sich in allen Fällen unmittelbar aus dem Bundesfernstraßenmautgesetz (nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)).

Nicht mautpflichtig sind demnach Fahrzeuge, die

a) weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen)

b) noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)).

Eine Mautfreiheit ist einzig gegeben, wenn beide Voraussetzungen zutreffen.

Ebenfalls nicht mautpflichtig sind Fahrzeuge, die erkennbar unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Mautpflicht fallen. Dazu zählen Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge, Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden.

Weitere Voraussetzungen für die Mautbefreiung:

Das Fahrzeug muss im gewählten Registrierungszeitraum ständig und nicht nur zeitweise die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.

 

Gibt es Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bei der Lkw-Maut?

Ja, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h müssen weiterhin keine Maut bezahlen, wenn mit diesen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen (z. B. Getreide) und Bedarfsgütern (z. B. Düngemittel) oder unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Leerfahrten durchgeführt werden. Schnellere Fahrzeuge sind mautbefreit für die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (keine Lohnunternehmen) übliche Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes, ebenfalls einschließlich der unmittelbar damit verbundenen Leerfahrten. Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge im Einsatz in der Baubranche (Straßenbau, Garten- und Landschaftsbau), im Einsatz von Städten und Kommunen für die Pflege von Grünanlagen oder anderem Fiskalvermögen oder im Einsatz von Gebietskörperschaften für die Pflege z. B. von Gewässern.

 

Gibt es Ausnahmen für kommunale Fahrzeuge bei der Lkw-Maut?

Nein, kommunale Fahrzeuge sind grundsätzlich mautpflichtig. Die grundlegenden Ausnahmen sind unter der Frage – Wann ist ein Fahrzeug nicht maupflichtig? – zusammengefasst. Darüber hinaus gelten die Ausnahmevoraussetzungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die sogenannte Handwerkerausnahme.

Die Details dazu finden Sie auch unter: 

www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Chefredaktion/2024/Mautbefreiung_Kommunale_Fahrzeuge.pdf;jsessionid=96403A07C7C30CFD8032419E91A09F41.live11314

 

Was besagt die sogenannte Handwerkerausnahme?

Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben genutzt werden, sind unter gewissen Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Welche Handwerksberufe unter bestimmten Voraussetzungen befreit sind, finden Sie hier:

 

www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lkw-Maut/Handwerkerausnahmeregelung_Liste_der_handwerklichen_Taetigkeiten.pdf

 

Welche weiteren Voraussetzungen fordert die Handwerkerausnahme?

Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird. Zudem gilt die Ausnahme nur dann, wenn Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör). Ebenso gilt die Ausnahme, wenn handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.

Allerdings ist bei Mautkontrollen nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich zum Beispiel die Handwerks-/Gewerbekarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen.

 

Wann gilt die Handwerkerausnahme nicht?

Werden industriell gefertigte Güter ausgeliefert, sind die Fahrten nicht mautbefreit. Von handwerklicher Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch begrenzte Stückzahlen und starke Produktabweichungen geprägt ist. Industriell gefertigte Güter sind durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet. Dazu zählen in der Regel zum Beispiel Teigrohlinge oder Backwaren, die in arbeitsteiligen Prozessen durch einen hohen Grad an Mechanisierung und Automatisierung in großen Mengen produziert werden, um in Filialen aufgebacken oder verkauft zu werden.

Die Handwerkerausnahme gilt ebenso nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Die Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens sein.

 

Sollten Fahrzeuge, die unter die Ausnahmevoraussetzungen fallen, registriert werden?

Wenn Sie der Meinung sind, die Voraussetzungen für eine Mautbefreiung zu erfüllen, dann sollten Sie Ihre Fahrzeuge registrieren und die entsprechenden Nachweise bereitlegen.

Hier können Sie online die Mautbefreiung beantragen:

 

www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/omb.html

 

Für Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt werden, empfiehlt sich ebenfalls die Registrierung.

Hier können Sie Ihre Handwerksfahrzeuge melden:

 

www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit/formular_anzeige_handwerkliche_taetigkeit.html

In beiden Fällen gilt die Registrierung für maximal 2 Jahre.

 

Wie Sie die Voraussetzungen nachweisen können, finden Sie unten in der Tabelle "Weitere Beispiele und Voraussetzungen".

 

 

Warum jetzt handeln?

Start ist bereits am 01. Juli und bitte bedenken Sie, dass die Registrierung und der Einbau einer Mautbox (On-Board Units (OBUs)) Zeit benötigen. Vermeiden Sie daher Bußgelder aufgrund nicht oder falsch erfasster Fahrten.

Alle Fahrzeuge, die baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, sind ab dem 01. Juli 2024 mautpflichtig. Entscheidend ist dabei die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm – Feld F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)).

 

Was ist jetzt zu tun?

Setzen Sie sich mit unserem Experten bei Z+W zum Thema Maut, Tobias Wiedemann, unter 036 622 769 0 in Verbindung und lassen Sie sich beraten. Unsere Werkstatt ist offizieller Toll Collect Servicepartner.

 

Wie kann ich die Maut bezahlen?

Alle nicht registrierten Fahrzeuge können für jede zu fahrende Strecke im Vorfeld über das Internet oder per App die Maut bezahlen. Dies geht mit den meisten großen Tankkartenanbietern sowie mit den Kreditkarten Mastercard und VISA. Deutlich komfortabler ist hingegen der Einbau einer On-Board Unit (OBU), den wir als exklusiver Toll Collect Partner sehr gern für Sie fachmännisch vornehmen. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch bei der Registrierung und Einrichtung, so dass Sie anschließend automatisch einmal im Monat Ihre Mautaufstellung zur Abrechnung erhalten.

Wie kann ich mein Fahrzeug vorbereiten?

Wir empfehlen Ihnen den Einbau einer OBU in den im Fahrzeug vorgesehenen DIN-Schacht oder alternativ die OBU für die Windschutzscheibe. Daher vereinbaren Sie so schnell wie möglich einen Einbautermin bei Z+W als TollCollect Servicepartner Werkstatt.

Sichern Sie sich jetzt Ihre Mautbox und vermeiden Sie unnötigen Stress. Unser Experte für Sie zum Thema Maut ist Tobias Wiedemann und Sie erreichen ihn unter: 036 622 769 0

Bei Fragen oder dem Wunsch nach Unterstützung zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir wünschen allzeit Gute Fahrt!

 

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